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Gesellschaftsrecht | Gerichtsgebühr für geänderte inländische Geschäftsanschrift
Die inländische Geschäftsanschrift einer Kapitalgesellschaft, d. h. ihre postalische Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und politischer Gemeinde ist ebenso in öffentlich beglaubigter Form in das Handelsregister einzutragen wie spätere Änderungen derselben, und zwar unabhängig davon, ob diese innerhalb derselben politischen Gemeinde stattfinden oder eine andere politische Gemeinde betreffen (§ 10 GmbHG bzw. § 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG). Die Eintragung, die auch mittels Ordnungsgeld erzwungen werden kann (vgl. § 14 HGB), erfolgt dabei in Spalte 2 (unter Buchst. b) des Handelsregisters (§ 43 Nr. 2 Buchst. b HRV) und ist gebührenpflichtig. Nach der insoweit einschlägigen Gebührenverordnung (HRegGebV) betrifft die Eintragung einer geänderten inländischen Geschäftsanschrift dabei aber eine Tatsache o...