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Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung
Kriterien für die Abgrenzung
Bei [i]Grundlagen „Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen“ NWB NAAAE-31472 größeren Arbeiten an einer vermieteten Immobilie ist für die steuerliche Beurteilung zu unterscheiden, ob dadurch etwas Neues geschaffen bzw. das Objekt wesentlich verbessert wird oder diese Aufwendungen lediglich dem Erhalt der vorhandenen Substanz dienen. Im ersten Fall handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten, die nur über die Jahre verteilt zusammen mit dem Gebäude im Rahmen der AfA nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5 EStG geltend [i]Grundlagen „Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung“ NWB BAAAE-52183 gemacht werden können (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG). Im zweiten Fall liegt sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor, den der Vermieter im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) abziehen kann.
I. Herstellungsaufwand
1. Welche Aufwendungen führen zu Herstellungsaufwand?
[i] infoCenter „Herstellungskosten (HGB, EStG)“ NWB HAAAB-05670 Nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Herstellungskosten
„die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.“S. 19
Diese Definition gilt nach einem Beschluss des Großen Senats des BFH auch für das ...BStBl 1990 II S. 830