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Online-Nachricht - Freitag, 30.04.2010

Einkommensteuer | Abgrenzung zwischen atypisch und typisch stiller Gesellschaft (FG)

Ein mangels ausdrücklicher Beteiligung an den stillen Reserven eingeschränktes Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters kann dadurch kompensiert werden, dass seine Mitunternehmerinitiative durch ein ihm eingeräumtes Widerspruchsrecht, das ihm die Einflussnahme auf sämtliche Geschäfte des Unternehmens ermöglicht, besonders stark ausgeprägt ist ().


Hintergrund: Eine stille Gesellschaft ist steuerlich als atypisch stille Gesellschaft und damit als Mitunternehmerschaft i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren, wenn der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass er ein Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Für die Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft genügt es nicht, dass im Vertrag kein ausdrücklicher Ausschluss der Beteiligung des Klägers an den stillen Reserven geregelt ist. Es bedarf vielmehr einer positiven Regelung über das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs. Fehlt - wie im Streitfall - eine schuldrechtliche Beteiligung an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens, so müssen nach Maßgabe der allgemeinen Kriterien einer Mitunternehmerschaft (Unternehmerinitiative, Unternehmerrisiko) besondere Verhältnisse vorliegen, die die Annahme einer Mitunternehmerschaft rechtfertigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gesellschafter in erheblichem Umfang am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist und ihm darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, typische unternehmerische Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung zu treffen. Letzteres ist zu bejahen, wenn dem stillen Gesellschafter Aufgaben der Geschäftsführung zur selbständigen Ausübung übertragen werden oder der Inhaber des Handelsgewerbes Maßnahmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen der Geschäftsführung nur gemeinsam mit dem (widerspruchsberechtigten) stillen Gesellschafter durchführen kann. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Entscheidend ist im Streitfall, dass dem Kläger nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ein Widerspruchsrecht bei gewöhnlichen Rechten eingeräumt worden ist. Insbesondere das Widerspruchsrecht bei gewöhnlichen Geschäften führt dazu, dass der Kläger als stiller Gesellschafter auf sämtliche Geschäfte Einfluss nehmen kann. Das Widerspruchsrecht geht hier über ein bloßes Beratungsrecht oder einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt in besonders vereinbarten Fällen hinaus. Anhaltspunkte dafür, dass das Widerspruchsrecht nicht ernst gemeint war im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 AO, sind für den Senat nicht erkennbar.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
FAAAF-14829