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NWB Nr. 37 vom Seite 3147 Fach 18 Seite 4251

Die stille Gesellschaft

Von der Gründung bis zur Auseinandersetzung

Dr. Hansjörg Haack

Die stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der sich eine Person an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns dergestalt beteiligt, dass sie eine Vermögenseinlage leistet, die in das Vermögen eines anderen übergeht, und dafür am Gewinn, aber nicht notwendigerweise am Verlust beteiligt wird. Die wirtschaftliche Bedeutung der stillen Gesellschaft wird durch die Möglichkeiten bestimmt, die diese Rechtsform eröffnet: Da die stille Gesellschaft nur Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern schafft, tritt sie nach außen nicht in Erscheinung. Es erfolgt keine Handelsregistereintragung. Der stille Gesellschafter kann sich beteiligen, ohne dass dies bekannt wird. Der stille Gesellschafter ist zur Mitarbeit nicht verpflichtet und haftet nicht unmittelbar. In neuerer Zeit spielt die stille Gesellschaft insbesondere bei Kapitalanlagemodellen eine Rolle.S. 3148

I. Grundlagen

1. Definition

Das HGB enthält keine Definition der stillen Gesellschaft. § 230 HGB enthält lediglich einzelne Merkmale und Rechtsfolgen, aus denen auf die Begriffsmerkmale geschlossen werden kann. Nach heutiger Rechtsansicht müssen folgende Begriffsmerkmale vorliegen, um von einer stillen Gesellschaft auszugehen:

  • Ein Vertragspartner muss Kau...

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