Benennungsverlangen | Kein Steuerabzug bei Rechnungen von Mafia-Firma (FG)
Werden Rechnungen von einer sog. „Servicegesellschaft im Baugewerbe“ ausgestellt, die Zahlungen aber an unbekannte Hintermänner weitergeleitet, kann der Steuerpflichtige keine Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen, sofern er die eigentlichen Empfänger der Leistung nicht benennen kann. Die zivilrechtliche Beurteilung ist insofern unbeachtlich ().
Hintergrund: Nach § 160 AO sind u.a. Werbungskosten steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder Empfänger genau zu bezeichnen. Die Ermessensausübung vollzieht sich dabei in zwei Stufen: Das Finanzamt entscheidet zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Benennungsverlagen geboten ist. Auf der zweiten Stufe entscheidet das Finanzamt, ob und inwieweit die Ausgabe, bei der der Empfänger nicht genau benannt ist, zum Abzug zuzulassen ist (NWB IAAAB-37222).
Sachverhalt: Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Gewerbehallen. Im Jahre 2000 ließ er schadhafte Lichtbänder in den Hallen durch Fenster ersetzen. Auf eine Zeitungsanzeige meldete sich eine im November 1999 gegründete GmbH, deren Geschäftsführer dem Kläger einen beglaubigten Handelsregisterauszug, eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts sowie der Sozialversicherungsträger vorlegte. Ein schriftlicher Werkvertrag wurde nicht geschlossen. Die im Namen der GmbH erteilten Rechnungen zahlte der Kläger mit Verrechnungsschecks. Der Empfänger der Schecks quittierte den Empfang jeweils auf den Rechnungen mit unleserlichem Namen. Bei der GmbH handelte es sich tatsächlich um eine Strohmann-GmbH die von einer kriminellen Vereinigung vorwiegend italienischer Staatsbürger beherrscht wurde. Es wurden keinerlei Steuerbeträge entrichtet, tatsächlich aber Rechnungen in Höhe von über 10 Mio. DM erteilt. Der Kläger machte die Zahlungen an die GmbH in Höhe von über 80.000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer zunächst wie erklärt an, versagte jedoch im Anschluss an eine Betriebsprüfung den Werbungskostenabzug gem. § 160 AO. Der 2. Senat des FG Düsseldorf folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Empfänger bzw. Gläubiger im Sinne des § 160 AO ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht notwendigerweise der zivilrechtliche Gläubiger der Forderung. Wird wie im Streitfall eine juristische Person zwischengeschaltet, so sind Empfänger im Sinne des § 160 AO die Hintermänner der juristischen Person (vgl. NWB NAAAB-58607). Dies gilt nicht nur dann, wenn es sich bei dem unmittelbaren Zahlungsempfänger um eine sog. (ausländische) Domizilgesellschaft handelt, sondern auch bei der Zwischenschaltung einer sog. Servicegesellschaft im Baugewerbe. Im Streitfall hat die GmbH nicht selbst die Bauleistungen erbracht, sondern ist als sog. Servicegesellschaft tätig geworden, die lediglich Rechnungen für die eigentlichen Bauunternehmer, die „Kolonnenschieber“, ausgestellt hat. Die eigentlichen Empfänger der Leistung hat der Kläger nicht bezeichnet.
Anmerkung: Gegen die Entscheidung ist derzeit unter dem Aktenzeichen IX B 55/09 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf, Internet-Newsletter Oktober 2009
Fundstelle(n):
SAAAF-13562