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NWB Nr. 50 vom Seite 4235 Fach 2 Seite 8109

Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

von Regierungsdirektor Hans U. Hundt-Eßwein, Rösrath

I. Sinn und Zweck der Vorschrift

1. Inhalt

Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Schulden und andere Lasten, BA, WK und andere Ausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. einem Verlangen der FinBeh nach genauer Benennung des Gläubigers oder Zahlungsempfängers nicht nachkommt. Die Vorschrift befindet sich im Dritten Abschnitt des Vierten Teils der AO (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren), ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und kann daher nicht entsprechend auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden. So wird die Vorschrift nach h. M. nicht angewendet, wenn kein Steuerausfall gegeben ist, weil die fraglichen Schulden oder Ausgaben erfolgsneutral als sog. ”durchlaufender Posten” den Abzug materiell-rechtlich überhaupt nicht berühren (vgl. , BStBl 1988 II S. 759).

Aus der Formulierung dieser Vorschrift ergibt sich zudem, dass der Stpfl. im Rahmen seiner allgemeinen Mitwirkungsverpflichtungen nach § 90 AO noch nicht zu einer solchen Benennung verpflichtet ist, sondern erst dann, wenn ihn die FinBeh konkret dazu auffordert. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, zieht dies ”regelmäßig” die Versagung ...

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