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Verdacht auf Schmiergeldzahlungen
Zwingender Informationsaustausch zwischen Finanzamt und Strafverfolgungsbehörden
Im Rahmen umfangreicher Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in den 90er-Jahren hatte der Gesetzgeber den Betriebsausgabenabzug von Bestechungs- und Schmiergeldzahlungen abgeschafft und zudem wechselseitige Informationspflichten zwischen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden normiert. Die Auslegung dieser Vorschrift in Bezug auf die Mitteilungspflicht der Finanzverwaltung an die Strafverfolgungsbehörden hat aktuell durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine Konkretisierung mit weitreichenden Folgen für Steuerpflichtige erfahren. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, inwieweit der eine Abkehr von bisheriger Verwaltungspraxis und Literaturmeinung bedeutet, beleuchtet das Urteil des LG Göttingen zum Verwertungsverbot und zeigt Auswirkungen der Entscheidungen für die Praxis auf.
Literaturhinweis ▶ Webel, Steuerfahndung – Steuerstrafverteidigung, NWB Verlag, Herne 2008. Erscheint voraussichtlich November 2008.
I. Gesetzliche Grundlage
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG dürfen die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen („Bestechungs- und Schmiergeldzahlungen”) den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung der Vo...