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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 2 K 508/08 F

Gesetze: AO § 160

Werbungskostenabzug bei Zwischenschaltung einer die Zahlungen unmittelbar entgegennehmenden natürlichen oder juristischen Person

Leitsatz

  1. Für die Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens i.S.d. § 160 AO ist entscheidend, inwieweit von dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Zahlung erwartet werden konnte, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen.

  2. Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger auf behördliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen vertrauen, wenn nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Steuerpflichtige gehalten ist, weitere Erkundigungen vorzunehmen. Im Bereich der Bauwirtschaft ist hierfür grundsätzlich ein vergleichsweise strenger Maßstab anzuwenden.

  3. Ausnahmsweise kann allerdings gerade umgekehrt die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen ein Indiz dafür sein, dass ein mit den Usancen der Schattenwirtschaft im Baugewerbe vertrauter Auftraggeber an der Redlichkeit des Geschäftspartners zweifeln musste.

  4. Es entspricht nicht ordentlichem Geschäftsgebaren, einen Auftrag mit einem Gesamtvolumen von über 80.000 DM (hier: Instandhaltungsarbeiten in vermieteten Gewerbehallen) ohne Kostenvoranschläge und ohne Abschluss eines schriftlichen Werkvertrags an eine erst vor kurzer Zeit gegründete und bis dahin nicht bekannte GmbH zu vergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 17 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2009 S. 3626
NAAAD-31812

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.02.2009 - 2 K 508/08 F

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