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Einkommensteuer – u. a. zur Riester-Förderung von Berufsträgern (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass nicht aktiv in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte sowie Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke keinen zusätzlichen Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG in Anspruch nehmen können (; veröffentlicht am 4. 11. 2015).
Hintergrund: Nach § 10a Abs. 1 EStG können „in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte“ Altersvorsorgebeiträge neben der entsprechenden Zulage als Sonderausgaben geltend machen; in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 2006 und 2007 bis zu 1.575 € und ab dem VZ 2008 jährlich bis zu 2.100 €.
Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren (2006 und 2009) als selbständiger Steuerberater tätig. Er war zunächst nahezu lückenlos Pflichtmitglied in der Rentenversicherung. Seine bis dahin...