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STFAN Nr. 10 vom Seite 4

Der Verspätungszuschlag

Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verspätet oder gar nicht erfüllt. Wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint, ist von der Festsetzung abzusehen. Der Beitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann und geht abschließend auf die Rechtsfolgen und das Verfahren ein.

Sinn und Zweck

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 152 AO dient u. a.

  • dem fristgemäßen Eingang der Steuererklärungen beim Finanzamt,

  • der rechtzeitigen Festsetzung der Steuer und

  • zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens.

Da der Festsetzung des Verspätungszuschlags eine Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen vorangeht, dient der Verspätungszuschlag zum einen als entgegenwirkende Sanktion (repressiv) und zum anderen als vorbeugende Maßnahme (präventiv). Er ist somit die Folge einer Pflichtverletzung und ein Druckmittel zur zukünftigen fristgerechten Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Beachte

Der Verspätungszuschlag stellt weder Strafe noch Bußgeld dar. Er schließt weiter nicht aus, dass aufgrund einer verspäteten A...