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DBA Jersey

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften (DBA Jersey )

vom 7. Mai 2015 (BGBl 2015 II S. 1326) [1]

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung von Jersey –
von dem Wunsch geleitet, ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu stärken –
haben Folgendes vereinbart:

Fundstelle(n):
AAAAF-08316

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am 30. Januar 2016 in Kraft getreten (BGBl 2016 II S. 227). Es ist rückwirkend ab dem 29. August 2014 anzuwenden.