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Umsatzsteuer | Zur Aufteilung eines Gesamtentgelts bei Saunanutzung durch Hotelgäste
Saunaleistungen, die nach dem erbracht werden, sind nach dem (BStBl 2014 I S. 1439) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Das zur Aufteilung eines Gesamtentgelts für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung Stellung genommen und den UStAE entsprechend angepasst.
Für unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG). Die Finanzverwaltung war – in Abweichung zur BFH-Rechtsprechung (vgl. , BStBl 2007 II S. 283) – bislang der Auffassung, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach bereits allgemeinen Heilzwecken dienen. Einer ärztlichen Verordnung hierzu bedurfte es nicht. Für die Inanspruchna...