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Abgabenordnung | Übernahme „vermeintlicher“ mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Fehler bei der Auslegung oder (Nicht)Anwendung einer Rechtsnorm schließen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit und damit die Anwendung des § 129 AO aus. (2) § 129 AO ermöglicht auch dann nicht die Berichtigung „vermeintlicher“ mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen, welche tatsächlich auf der unzutreffenden Anwendung einer Rechtsnorm beruhen, wenn sie aus der Sicht der den Fehler übernehmenden Finanzbehörde als offenbare Unrichtigkeiten erscheinen mögen.
Der BFH hat es dem Finanzamt nicht gestattet, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid zu Ungunsten des Klägers nach § 129 AO zu berichtigen. Es ging um die materiell unrichtige Zuordnung von Gewinnen aus Stillhaltergeschäften zu den Veräußerungsge...