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Gesellschaftsrecht | Pfandrecht an GmbH-Anteil nach Kapitalschnitt mit anschließender Kapitalerhöhung
Erfolgt eine Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließender Kapitalerhöhung durch gesellschaftsfremde Mittel, ist das an den „alten“ (und untergegangenen) GmbH-Anteilen bestehende Pfandrecht weder qua dinglicher Surrogation (§ 1287 BGB) auf die „neuen“ GmbH-Anteile übergegangen noch als Nutzungspfandrecht (§ 1213 BGB) zu betrachten, da ein aus der Kapitalerhöhung resultierendes Bezugsrecht weder eine Nutzung [i]Kamchen/Kling, NWB 46/2014 S. 3467noch einen Gebrauchsvorteil i. S. des § 100 BGB darstellt. Ebenso wenig kann der Pfandgläubiger wegen der untergegangenen GmbH-Anteile Schadensersatz von dem Gesellschafter verlangen, der den Kapitalmaßnahmen zugestimmt hat.
Anders wäre wohl zu entscheiden gewesen, wenn die Kapitalerhöhung i. S. des § 58a GmbHG aus Gesellschaftsmitteln ...