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Insolvenzrecht | Nicht abgestimmte Kündigung der zugunsten des GmbH-Geschäftsführers abgeschlossenen D&O-Versicherung
Ein Insolvenzverwalter hat bei seiner Entscheidung über den weiteren Fortbestand von Versicherungsverträgen (§ 103 InsO), die auch die Vermögensinteressen der Organe der GmbH unmittelbar selbst betreffen können, deren Belange hierbei zumindest mitzuberücksichtigen und darf diese nicht durch unabgestimmte und unangekündigte Beendigung derartiger Versicherungsverträge potenziell existenzgefährdenden Risiken aussetzen. [i]Bosse/Scheuermann, NWB 34/2014 S. 2564Pflichtwidrig i. S. des § 60 InsO handelt der Insolvenzverwalter dann, wenn er den Organvertreter der Gesellschaft über die geplante Beendigung der zu seinen Gunsten bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht in Kenntnis setzt und ihm somit keine Gelegenheit gibt, den Versicherungsschutz ggf. mit eigenen Mitteln aufrechtzuerhalten.
Dem von der ...