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Erbschaftsteuer – Steuerbefreiung für Einfamilienhaus (BFH)
Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht (; veröffentlicht am 16. 9. 2015).
Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt u. a. der Erwerb eines bebauten Grundstücks von Todes wegen durch Kinder steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall selbst gewohnt hat oder hieran aus zwingenden Gründen gehindert war und das Gebäude beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Die Wohnfläche der Wohnung darf zudem 200 qm nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung fällt nach Satz 5 der Norm mit Wirkung für die Ve...