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Erbschaftsteuer – Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens (BFH)
Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Ableben durch Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem Vermögen vollzogen, ist der Erblasser Zuwendender i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (; veröffentlicht am 9. 9. 2015).
Hintergrund: Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).
Sachverhalt: Die Eltern des Klägers unterhielten u. a. ein Gemeinschaftskonto bei einer Schweizer Bank, für das sie Einzelvollmacht hatten. Noc...