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Gewinnerzielungsabsicht trotz schneller Aufgabe des Geschäfts
Wird ein Geschäft nach eineinhalb Jahren wieder geschlossen, weil es nur Verluste erwirtschaftet hat, können diese Verluste steuerlich zu berücksichtigen sein. Insbesondere eine schnelle Aufgabe des Geschäfts nach Ausbleiben von Gewinnen spreche für und nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht.
Der Kläger war Hobbytaucher und gründete eine GmbH zur Betreibung eines Tauchsport-Fachgeschäfts. Er löste die Gesellschaft nach eineinhalb Jahren auf, da diese nur Verluste erzielte. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung der Verluste, da es unterstellte, dass der Kläger die GmbH nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gegründet habe.
Das FG Düsseldorf gab dem Kläger Recht, denn der Beweis des ersten Anscheins spreche für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht. Berei...