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Versicherungsvertragsrecht | Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des Bezugsberechtigten
Soweit ein Versicherungsnehmer gegenüber seinem Versicherer erklärt, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Falle einer späteren Scheidung und Wiederheirat des Versicherungsnehmers zur Bestimmung des Bezugsberechtigten maßgeblich auf den Zeitpunkt seiner Festlegung mit der Folge abzustellen, dass dann die ehemalige (und nicht die neue) Ehefrau Begünstigte ist/sein soll. Entscheidend ist nämlich einzig der zum Zeitpunkt der Festlegung [i]Welker, NWB 29/2012 S. 2403des Begünstigten vorhandene und gegenüber dem Versicherer zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers (vgl. auch NWB GAAAC-44498).
Der Versicherungsnehmer hätte nach Scheidung und Wiederheirat von daher g...