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Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung einer Organgesellschaft in eine Personengesellschaft
Die im Anschluss an die Umwandlung einer Organgesellschaft in eine Personengesellschaft erzielten und mit Gewerbesteuer belasteten Veräußerungs- und Aufgabegewinne unterliegen der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 2 EStG (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 35 EStG; § 2, § 7 Satz 2 GewStG; § 3, § 4, § 5 Abs. 2, § 18 Abs. 4 UmwStG 1995; § 18 Abs. 4 UmwStG 2002; § 18 Abs. 3 UmwStG 2006; § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO).
Normzweck des § 35 EStG ist, die Unternehmer und Mitunternehmer, die der Einkommensteuer unterliegen und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielen, zu entlasten. Deshalb sind zu den Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG) auch (dem Grunde nach) gewerbesteuerbelastete Veräußerungs- oder Aufgabegewinne zu rechnen. Hierzu gehören beispielsweise die Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG oder solche nach § 7 Satz 2 Nrn. 1 und 2 GewStG. Da es in Fä...