Zulässigkeit einer mittels E-Mail eingelegten Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz
Gesetze: § 5a GKG, § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 5 S 1 GKG, § 130a ZPO
Instanzenzug: LG Chemnitz Az: 3 T 360/14vorgehend AG Chemnitz Az: 1203 IN 2627/12
Gründe
1Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. , juris Rn. 3 ff).
2Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Rechtsbehelf des Kostenschuldners ist unzulässig. Die E-Mails vom 18., 19. Januar und , mit denen er die Kostenrechnung ablehnt, genügen nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form. Sie tragen weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. , juris Rn. 8 ff) noch sind sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (, BGHZ 184, 75 Rn. 11 ff; vom - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7).
3Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Mit Recht ist die in Nr. 2364 der Anlage 1 im Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 120 € angesetzt worden. Sie ist mit Erlass des Senatsbeschlusses vom fällig geworden (§ 6 Abs. 2 GKG).
4Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Möhring
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Fundstelle(n):
NJW-RR 2015 S. 1209 Nr. 19
IAAAE-94056