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Umwandlungsrecht | Verschmelzung auf insolventen Rechtsträger
Auch aufgelöste Rechtsträger können an einer Verschmelzung zumindest als übertragende Rechtsträger teilnehmen, wenn die Fortsetzung beschlossen werden könnte (§ 3 Abs. 3 UmwG). Insoweit stellt deshalb auch die insolvenzrechtliche Überschuldung des übertragenden Rechtsträgers grds. keinen Hinderungsgrund dar, da jener dann noch gar nicht aufgelöst ist. Allenfalls die Kapitalaufbringungsgrundsätze beim übernehmenden Rechtsträger können dann einer Verschmelzung entgegenstehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom [i]Grundlagen „Verschmelzung“ NWB RAAAE-83079 - 8 W 426/05, ZIP 2005 S. 2066 zur Verschmelzung einer überschuldeten GmbH auf ihren Alleingesellschafter; zur Verschmelzung einer überschuldeten GmbH & Co. KG auf andere Konzerngesellschaft). Die Verschmelzung auf einen au...