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Gesellschaftsrecht | Eintragungsfähigkeit der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH mit Zusatz „c/o“
Die Angabe einer „c/o“-Adresse in der Geschäftsanschrift einer GmbH (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB) ist nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen, sondern vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass sie der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Zustellmöglichkeit. Von einer realistischen Zustellmöglichkeit in diesem Sinne ist namentlich dann auszugehen, wenn der „c/o“-Zusatz auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist.
Im Streitfall hatte die Beteiligte, eine in Liquidation befindliche GmbH, als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c...