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Lohnsteuer | Verpflegungsmehraufwendungen eines Lokomotiv-Rangierführers
Befährt ein Lokomotiv-Rangierführer mit der firmeneigenen Eisenbahn (Werksbahn) das firmeneigene Schienennetz seines Arbeitgebers, kann dieses nach dem eine – wenngleich großräumig – regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und damit beim Verpflegungsmehraufwand ein Tätigkeitsmittelpunkt i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sein. Der Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. eines Tätigkeitsmittelpunktes steht nicht entgegen, wenn das Schienennetz sich über mehrere Stadtteile erstreckt und sich auf dem geographischen Gebiet, auf dem das Schienennetz verlegt ist, auch öffentliche Straßen [i]infoCenter „Werbungskosten Arbeitnehmer“ NWB OAAAB-17605 befinden, sofern es sich um ein räumlich geschlossenes bzw. zusammenhängendes Gelände handelt. Verpflegungsmehraufwendungen können deshalb beim Lokomotiv-Rangierführer nicht als Werbungskosten berücks...