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Bilanzsteuerrecht | Zu den Folgen der Nichtanerkennung eines Darlehens zwischen Angehörigen
Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber – unter Heranziehung des Fremdvergleichs – steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen. Daraus folgt nach dem nicht nur, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sondern auch, dass die Darlehensvaluta selbst dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen ist. Wenn und soweit die Darlehensvaluta – wie im Streitfall – dem betrieblichen Konto gutgeschrieben wird, ist diese in der Bilanz daher zwingend als Einlage zu erfassen. Der bilanzielle Ausweis eines zivilrechtlich [i]infoCenter „Betriebsvermögen“ NWB BAAAB-14222 wirksam vereinbarten, aber dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnenden Darl...