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Einkommensteuerentrichtungspflicht bei Zwangsverwaltung
Das Steuerrecht kennt zahlreiche Entrichtungspflichten, die es einer vom originären Steuerschuldner verschiedenen Person auferlegen, eine Steuer einzubehalten und abzuführen. Das prominenteste Beispiel dürfte die Situation bei nichtselbständiger Arbeit bilden, bei der es dem Arbeitgeber aufgetragen ist, die anteilig auf die für die Arbeitsleistung gewährten Vergütungen entfallende Einkommensteuer seiner Mitarbeiter als Lohnsteuer zu entrichten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG). Indes bestehen auch bei im Wirtschaftsleben weniger häufig anzutreffenden Konstellationen derartige Pflichten, etwa im Insolvenzverfahren oder – so nunmehr jüngst vom BFH für die Einkommensteuer entschieden – bei Zwangsverwaltung.
Geklagt hatte im fraglichen Fall ein Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt auf Vorabzahlung aus der Masse für Einkommensteuer des Jahres 2008 des im Verfahren beigeladenen Schuldners in Anspruch genommen worden war ( NWB ZAAAE-91976). Der Kläger wehrte sich dagegen, soweit sich die Steuer aus einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordneten Zwangsverwaltung im Rahmen der Vermietung von Grundbesitz des Schuldners betreffend drei Grundstück...