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BFH 05.11.2014 VIII R 13/12, BBK 11/2015 S. 490

Bilanzierung | Rückstellung eines Arztes wegen Rückforderung von Honorar durch KV

Ein bilanzierender Arzt muss eine Rückstellung für eine drohende Honorar-Rückforderung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bilden, wenn er die Richtgrößen für ärztliche Verordnungen um mehr als 25 % überschritten hat und die KV am Bilanzstichtag bereits ein Prüfverfahren eingeleitet hat.

Nach [i]Inanspruchnahme war wahrscheinlich dem BFH setzt die Rückstellung nicht voraus, dass die KV das Prüfverfahren am Bilanzstichtag bereits abgeschlossen und eine konkrete Rückforderung geltend gemacht hat. Aufgrund der Überschreitung der Richtgrößengrenze und [i]Überschreitung der Richtgröße ist Anscheinsbeweisder Einleitung des Prüfverfahrens ist eine Inanspruchnahme nämlich wahrscheinlich. Die Überschreitung der Richtgrößengrenze hat die Wirkung eines Anscheinsbeweises, solange er nicht durch den Arzt widerlegt wird.

Hinweis:

Die [i]Rückforderungsanspruch nach SGB VRückzahlungspflicht folgt aus § 106 Abs. 5a SGB V ...

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