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Arbeitsrecht | Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst mit Mindestlohngesetz vereinbar
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes. Die tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen sind auch nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform. Für Tätigkeiten im Rettungsdienst gilt die Besonderheit, dass Bereitschaftszeiten anfallen können, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet [i]Zu den Auswirkungen des MiLoG in der Gastronomiebranche Wörz, NWB 20/2015 S. 1481werden. Im Streitfall war ein bei einem Rettungsdienst angestellter Arbeitnehmer der Auffassung, dass die tariflichen Regelungen des TVöD zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden seien und ...