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Home-Office
Neu im April
Keine Betriebsstätte des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber in Deutschland eine Betriebsstätte, treten u. a. folgende lohnsteuerlichen Folgerungen ein:
Der Arbeitgeber ist als sog. inländischer Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn er in Deutschland eine Betriebsstätte hat.
Deutschland hat für den Arbeitslohn eines im Ausland wohnenden Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitslohn von einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte getragen wird, d. h., die Löhne als Betriebsausgaben den Gewinn dieser Betriebsstätte gemindert haben.
Die Finanzverwaltung hat im Anwendungserlass zur Abgabenordnung geregelt, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Home-Office in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte des Arbeitgebers führt; dies gilt nach deutscher Auffassung auch abkommensrechtlich. Dieser Grundsatz gilt auch bei:
Übernahme der Kosten für das Home-Office und Ausstattung durch den Arbeitgeber;
Abschluss eines Mietvertrags über häusliche Räume des Arbeitnehmers zwischen Arbeitgeber (= Mieter) und Arbeitnehmer (= Vermieter); etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall tatsächlich befugt ist, die Räume anderweitig zu nutzen (etwa durch ein Recht z...