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Gesellschaftsrecht | Keine disquotale Gewinnverteilung aufgrund schuldrechtlicher Zusatzvereinbarung
Da im Verhältnis zwischen AG und ihren Aktionären für den auf den einzelnen Aktionär entfallenden Betrag die gesetzliche bzw. satzungsmäßige Regelung gilt (vgl. , BGHZ 84 S. 303) und eine von der gesetzlichen Regelung (§ 60 Abs. 1 und 2 bzw. § 271 AktG) abweichende Gewinn- bzw. Liquidationsverteilung stets selbst in der Satzung angeordnet sein muss, wird die AG deshalb durch eine privatrechtlich [i]infoCenter „Aktiengesellschaft“ NWB GAAAC-40694 außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarung über eine disquotale Gewinnverteilung zugunsten einer bestimmten Gattung von Aktien nicht gebunden. Für die AG gilt grds. der nicht zur Disposition in der Satzung stehende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre (§ 53a AktG). Insoweit hat der Gesetzgeber zwar im Hinblick auf die Gewinnverteilung aus rechtspolitischen Gründen dem P...