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Abgabenordnung | Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Finanzamt geleistete Zahlungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Finanzamt entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses entsteht ein Erstattungsanspruch zugunsten der Masse gem. § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG. (2) Einer Aufrechnung gegen diesen Erstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen des Finanzamts steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen.
Der BFH führt aus, dass gem. § 38 InsO die Insolvenzmasse der gleichmäßigen [i]infoCenter „Insolvenzverfahren“ NWB BAAAB-05672 Befriedigung aller Insolvenzgläubiger dienen soll. Dieses Prinzip ist wegen des Vorrang...