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Bewertung | Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird und der Tierhaltungsgemeinschaft nicht als zivilrechtlicher Eigentümerin gehört, sondern gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist. (2) Dabei sind zu dem für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswert von 0 DM Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen.
Im Streitfall hat sich eine KG, deren Mitunternehmer Landwirte waren, mit ihrer Auffassung durchgesetzt, dass die Einheitsbewertung ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 BewG erfolgt. Die Klägerin betrieb einen Ferkela...