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MicroBilG: Erleichterungen bei Offenlegungen
Kleinst-Kapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 2 HGB ihre Abschlüsse nur noch hinterlegen, statt sie wie bisher üblich zu veröffentlichen. Bei einer Hinterlegung müssen interessierte Dritte einen kostenpflichtigen Antrag zur Einsicht an das Unternehmensregister stellen. Zwar ist die Einsichtnahme nach wie vor jedermann gestattet, mit dem Antrag besteht aber eine Hemmschwelle für Dritte. Kleinst-Kapitalgesellschaften müssen gegenüber dem Bundesanzeiger mitteilen, dass sie zwei von drei Schwellenwerte nicht überschreiten: Die Bilanzsumme muss kleiner als 350.000 € sein, die Nettoumsätze dürfen 700.000 € nicht überschreiten, und max. 10 Mitarbeiter dürfen beschäftigt worden sein.
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