Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
§ 9a Ombudsstellen [1] [2]
1In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. 2Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. 3§ 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. 4Das Nähere regelt das Landesrecht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: § 9a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl S. 1444) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 2 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2025 I Nr. 107) wird nach § 9a mit
Wirkung v.
folgender § 9b eingefügt:
„§ 9b
Aufarbeitung
(1) Die nach Landesrecht
zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben Personen bei
Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in die sie als Minderjährige
betreffenden Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder
Vormundschaftsakten zu gestatten und Auskunft zu den betreffenden Akten zu
erteilen.
(2) In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen
und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen,
dass
1.
Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und
Vormundschaftsakten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der Person nach Absatz
1 70 Jahre lang aufzubewahren sind,
2.
Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
Einsicht gestattetet wird in die betreffenden Akten sowie
3.
Fachkräfte Auskunft erteilen zu den betreffenden
Akten.
(3)
1Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Person nach Absatz 1 im
Zusammenhang mit dem Bezug einer Leistung nach diesem Buch, mit der
Durchführung von Maßnahmen nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt oder nach der
Jugendhilfeverordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen.
2Die nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden
entwickeln unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung, ob ein berechtigtes Interesse nach
Satz 1 vorliegt.
(4) § 25 Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.“