Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Vierter Abschnitt: Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe [1] [2]
1Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
die Erfüllung anderer Aufgaben,
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. 2Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. 3Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: § 79a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl S. 1444) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 8 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2025 I Nr. 107) wird in § 779a mit
Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Der
Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt gefasst:
„(1)
1Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach
§ 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und
Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung für
1.
die Gewährung und Erbringung von
Leistungen,
2.
die Erfüllung anderer Aufgaben,
3.
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach §
8a,
4.
die Zusammenarbeit mit anderen
Institutionen
Institutionenweiterzuentwickeln,
anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. 2Dazu
zählen auch Qualitätsmerkmale für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von
Kindern und Jugendlichen bei der Aufgabenwahrnehmung sowie für die inklusive
Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und für die Berücksichtigung der
spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie für die
Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in
Familienpflege. 3Die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85
Absatz 2 zuständigen Behörden, insbesondere zur Entwicklung, Anwendung und
Überprüfung von Konzepten zum Schutz vor Gewalt und Ausbeutung, und an bereits
angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie
Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.“
b) Folgender Absatz 2
wird angefügt:
„(2) 1Die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bestimmte wissenschaftliche Analysen
der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 durch geeignete Dritte veranlassen, wenn
dies erforderlich ist zur Überprüfung und Weiterentwicklung von Grundsätzen und
Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie geeigneter Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung nach Absatz 1 für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von
Kindern und Jugendlichen. 2Zur Erfüllung dieser
Aufgabe sind die betreffenden Akten bei den Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe für einen angemessenen Zeitraum
aufzubewahren.“