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Körperschaftsteuer | Leistungen der Kapitalgesellschaft i. S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n. F. in Abgrenzung zur Rückzahlung von Nennkapital
Eine Rückzahlung des Nennkapitals i. S. von § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 n. F. (nach einer Nennkapitalherabsetzung) S. 196ermöglicht einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto. Um als Rückzahlung des Nennkapitals behandelt zu werden, muss feststehen, dass die entsprechende Leistung der Kapitalgesellschaft darauf gerichtet ist, den Herabsetzungsantrag auszuzahlen. Das ist anhand des Herabsetzungsbeschlusses und unter Würdigung der weiteren tatsächlichen Umstände festzustellen (Bezug: § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 2 KStG 2002; § 58 GmbHG).
Eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat nach § 27 Abs. 1 KStG die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto ( steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem B...