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Einkommensteuer | Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Veräußerung
(1) Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG 2009 steht dem nicht entgegen. (2) Eine Option zur Regelbesteuerung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist nicht eröffnet, wenn keine Kapitalerträge aus der Beteiligung mehr fließen und ein Auflösungsverlust i. S. des § 17 Abs. 2 und 4 EStG auf Antrag des Stpfl. nicht erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation festgestellt wird, sondern bereits zu einem zeitlich davor liegenden Zeitpunkt (Bezug: § 17, § 20 Abs. 9, § 32d, § 52a EStG 2009).
Der BFH bestätigte damit hinsichtlich des 1. ...BStBl 2014 II S. 975