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Zweifelsfragen zum MiLoG in der Vereins- und Verbandspraxis
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAE-85405 Gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) sind verschiedene Interessengruppen Sturm gelaufen, so namentlich auch die Nonprofit-Organisationen, also Vereine und Verbände. Zwar stellt das Gesetz in § 22 Abs. 3 MiLoG klar, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht bei ehrenamtlich tätigen Personen zu zahlen ist. Allerdings sind damit Zweifelsfragen in der Vereins- und Verbandspraxis nicht geklärt.
Ausführlicher Beitrag s..
Begriff des „ehrenamtlich Tätigen“
[i]Keine gesetzliche Definition Es ist unklar, welcher Ehrenamtsbegriff dem MiLoG zugrunde liegt. Der strenge Ehrenamtsbegriff des BGH kann es nicht sein, da ein Ehrenamt nur derjenige ausübt, der überhaupt keine Vergütung der Arbeitszeit erhält. Dem Gesetz dürfte also ein anderer Ehrenamtsbegriff zugrunde liegen, wonach Ehrenamtliche einerseits nicht Arbeitnehmer sind und andererseits ihre Tätigkeit nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts dient, sondern sie diese in Erfüllung bürgerschaftlichen Engagements ausüben.
Welche Auswirkungen hat das MiLoG auf Vereine und Verbände?
[i]Minijobs unterliegen grds. dem MiLoGViele Vereine und Verbände beschäftigen Personen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs). Diese Entgeltgeringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) hat gewisse sozialversicherungsrechtliche Priv...