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NWB Nr. 11 vom Seite 758

Zweifelsfragen zum MiLoG in der Vereins- und Verbandspraxis

Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse stehen auch hier auf dem Prüfstand

Ralf Wickert

[i]Wickert, Satzungsfibel Vereins- und Verbandsrecht, NWB Verlag Herne, 2015, ISBN: 978-3-482-65051-2 Seit dem gilt ein Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitarbeitsstunde. Mit dem Mindestlohngesetz sieht die Regierungskoalition in Berlin eine wesentliche sozialpolitische Frage geklärt, indem insbesondere im Niedriglohnsektor jetzt Gerechtigkeit geschaffen werden soll. Gegen dieses Gesetz sind verschiedene Interessengruppen Sturm gelaufen, so namentlich auch die Nonprofit-Organisationen, also Vereine und Verbände. [i]Kusche/Ratzesberger/Steinheimer, Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG), NWB Verlag Herne, 2015, ISBN: 978-3-482-65851-8Zwar stellt das Gesetz in § 22 Abs. 3 MiLoG klar, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht bei ehrenamtlich tätigen Personen zu zahlen ist. Allerdings sind damit Zweifelsfragen in der Vereins- und Verbandspraxis nicht geklärt.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns

[i]Vereinbarungen zur Unterschreitung des Mindestlohns und Verzicht von Arbeitnehmern auf diesen sind unwirksamDer flächendeckende allgemeine Mindestlohn ist durch das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MindestlohngesetzMiLoG) (BGBl 2014 I S. 1348) ...

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