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Umsatzsteuer | Verspätungszuschlag für zu früh abgegebene UStVA
Das FA darf einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn der Unternehmer eine USt-Voranmeldung vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgibt.
Im Streitfall gab der Unternehmer am seine vier Quartals-Voranmeldungen für 2011 ab, ohne Vorsteuer geltend zu machen. Für das II. Quartal setzte das FA einen [i]Verspätungszuschlag 10 € Verspätungszuschlag in Höhe von 10 € fest. Das FG hielt den Verspätungszuschlag für rechtmäßig. Denn eine Voranmeldung sei erst „nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums“ abzugeben [i]Abgabe der UStVA erst nach Ablauf des Quartals (§ 18 Abs. 1 UStG). Der Unternehmer könne nicht Steuern anmelden, die noch gar nicht entstanden seien; die künftigen Umsätze seien geschätzt. Im Übrigen seien auch die Vorsteuern bereits in der Voranmeldung anzugeben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG) und nicht erst in der Jahreserklärung. S. 209
Dem [i]FG-Urteil nur teilweise richtig FG ist nur bedingt zuzustimmen. Eine...