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Steuerrecht | Tantiemevereinbarung mit Vorbehalt als vGA
Eine Tantiemevereinbarung für einen beherrschenden GmbH-Geschäftsführer ist steuerlich unwirksam, wenn nachträgliche Änderungen des Steuerbilanzgewinns nur dann zu einer Anpassung der Tantieme führen, sofern dies die Gesellschafterversammlung so beschließt. Es handelt sich dabei um einen schädlichen Entscheidungsvorbehalt zugunsten der Gesellschafterversammlung. S. 208
Dies führt dazu, dass der Tantiemeaufwand als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dem Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet wird (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Im [i]Gesellschafter waren frei bei der Tantiemeanpassung Streitfall stand es aufgrund der Formulierung „sofern dies die Gesellschafterversammlung so beschließt“ im Belieben der Gesellschafter, bei nachträglichen Änderungen des Steuerbilanzgewinns entweder die Tantieme ebenfalls zu ändern, d. h. zu erhöhen oder zu mindern, oder a...