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Steuerrecht | BMF-Schreiben zu Rabatten Dritter als Arbeitslohn
Das BMF äußert sich zu der Frage, ob Rabatte, die dem Arbeitnehmer von einem Dritten eingeräumt werden, als Arbeitslohn anzusehen sind. Nach dem BMF kommt es unter zwei Voraussetzungen zu Arbeitslohn:
Entweder stellt sich der Rabatt des Dritten für den Arbeitnehmer als Belohnung für seine Tätigkeit für den Arbeitgeber dar und steht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
Oder [i]Rabatt als Belohnung für Tätigkeit der Arbeitgeber wirkt an der Verschaffung des Rabatts aktiv mit. Hierfür nennt das BMF verschiedene Beispiele, z. B. wenn aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Rabatt entstanden ist. Einer aktiven Mitwirkung [i]Aktive Mitwirkung des Arbeitgebers führt zu Arbeitslohn soll etwa der Fall gleich gestellt werden, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten enge wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Hingege...