DBAI Insel Man

Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Insel Man haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Regierungen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch (nachstehend „das Abkommen”) folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

  1. In Bezug auf Artikel 7 Absatz 5 gewährleisten die Vertragsparteien den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:

    1. Die Verwendung der Daten durch die ersuchende Vertragspartei ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die ersuchte Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig; vorbehaltlich der nach Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen schriftlichen Zustimmung ist die Verwendung darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

    2. die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;

    3. personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelt werden. Die weitere Offenlegung gegenüber in Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens genannten Personen oder Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der ersuchten Vertragspartei erfolgen;

    4. die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei geltenden Datenübermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Diese Vertragspartei ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen;

    5. dem Betroffenen ist auf Antrag an die ersuchende Vertragspartei über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Erteilung dieser Auskunft besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, sie nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei;

    6. wird eine Person im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten im Rahmen des Abkommens rechtswidrig geschädigt, so haftet ihr hierfür die ersuchende Vertragspartei nach Maßgabe des für sie geltenden Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zu der geschädigten Person zu ihrer Verteidigung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die ersuchte Vertragspartei verursacht worden ist;

    7. soweit das für die ersuchte Vertragspartei geltende Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind;

    8. die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen;

    9. die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

  2. In Bezug auf Artikel 8 des Abkommens ist der Ausdruck „außergewöhnliche Kosten” wie folgt auszulegen:

    1. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:

      1. angemessene Kosten für die Reproduktion und die Übermittlung von Unterlagen oder Aufzeichnungen an die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei;

      2. angemessene Kosten für stenografische Niederschriften und Befragungen, eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht;

      3. angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise auf der Insel Man zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen;

      4. angemessene Kosten für nicht staatlich bestellten Rechtsbeistand, der mit Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Prozessführung vor den Gerichten der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen bestellt oder verpflichtet wird.

    2. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen nicht die regulären Verwaltungs- und Gemeinkosten, die der ersuchten Vertragspartei bei der Prüfung und Beantwortung von Auskunftsersuchen der ersuchenden Vertragspartei entstehen.

    3. Sind bei einem bestimmten Ersuchen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrags von 500,– Euro oder des entsprechenden Betrags in Pfund Sterling zu erwarten, so tritt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei in Kontakt, um zu klären, ob die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen weiterverfolgen möchte und die Kosten tragen möchte.

    4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien konsultieren einander spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens und danach auf Ersuchen einer der beiden zuständigen Behörden hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Abkommen tatsächlich entstandenen oder möglicherweise entstehenden Kosten sowie mit dem Ziel, diese Kosten auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

  3. In Bezug auf Artikel 9 gilt die Verwendung der englischen Sprache bei Auskunftsersuchen, Antworten auf diese Ersuchen und sonstigem Schriftverkehr zwischen den zuständigen Behörden als erforderlich. Bei sonstigen zu übermittelnden Unterlagen oder Akten vereinbaren die zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine Übersetzung in die englische Sprache tatsächlich erforderlich ist.

  4. Förmliche Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einschließlich der Ersuchen um Auskunft im Zusammenhang oder in Übereinstimmung mit dem Abkommen, sind schriftlich und auf direktem Wege an die nachfolgend angegebenen Adressen oder eine andere Adresse, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gegebenenfalls mitgeteilt hat, zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden je nach Praktikabilität in schriftlicher Form oder durch unmittelbare Kontaktaufnahme an die jeweils zuständige Behörde oder ihren bevollmächtigten Vertreter gerichtet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland:
Zuständige Behörde für die Insel Man:
Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn
Assessor of Income Tax Government Office Douglas
in Bezug auf Steuerstrafsachen:
in Bezug auf Steuerstrafsachen:
Bundesamt für Justiz
53094 Bonn
die vorgenannte Behörde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-84902