DBAI Insel Man Artikel 8

Artikel 8 Kosten

Soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, trägt die ersuchte Vertragspartei die regulären Kosten der geleisteten Unterstützung und die ersuchende Vertragspartei die außergewöhnlichen Kosten der geleisteten Unterstützung (einschließlich der Kosten für externe Berater, unter anderem im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit). Die zuständigen Behörden konsultieren einander von Zeit zu Zeit im Hinblick auf diesen Artikel; insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Voraus in der Frage, ob bei der Auskunftserteilung in Bezug auf ein bestimmtes Ersuchen mit außergewöhnlichen Kosten zu rechnen ist.

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PAAAE-84902