DBAI Insel Man Artikel 6

Artikel 6 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn

  1. das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;

  2. die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder

  3. die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.

(2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 4 Absatz 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten.

(3) Auskunftsersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.

(4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei, würden sich die erbetenen Informationen in ihrem Hoheitsbereich befinden, nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte.

(5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Bürger der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Bürger der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Fundstelle(n):
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PAAAE-84902