DBAI Insel Man Artikel 3

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. bedeutet der Ausdruck „Insel Man”, im geographischen Sinn verwendet, das Territorium der Insel Man, einschließlich ihres Küstenmeers, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;

  2. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland”, im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

  3. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”

    1. auf der Insel Man den Leiter der Einkommensteuerbehörde (Assessor of Income Tax) oder seinen Vertreter;

    2. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;

  4. bedeutet der Ausdruck „eine Vertragspartei” je nach Zusammenhang die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung der Insel Man; bedeutet der Ausdruck „Vertragsparteien” die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Insel Man;

  5. bedeutet der Ausdruck „Strafrecht” sämtliche nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind;

  6. bedeutet der Ausdruck „Steuersachen” alle Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen;

  7. bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen” Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist;

  8. bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften” die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine ersuchte Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;

  9. bedeutet der Ausdruck „Auskunft” beziehungsweise „Informationen” Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;

  10. umfasst der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen oder Personengruppen;

  11. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

  12. bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft” eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann” erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;

  13. bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung” die Aktiengattung beziehungsweise Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;

  14. bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse” eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;

  15. bedeutet der Ausdruck „öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” ein System oder einen Fonds, bei dem der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf von Gesellschaftsanteilen, Fondsanteilen oder sonstigen Anteilen weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;

  16. bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei” die Vertragspartei dieses Abkommens, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird oder in Beantwortung eines Ersuchens Auskünfte erteilt hat;

  17. bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei” die Vertragspartei dieses Abkommens, die ein Auskunftsersuchen stellt oder von der ersuchten Vertragspartei Auskünfte erhalten hat;

  18. bedeutet der Ausdruck „Steuer” eine Steuer, die unter dieses Abkommen fällt.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht näher definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukam, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-84902