DBAI Bermuda Artikel 8

Artikel 8 Vertraulichkeit

(1) Alle Auskünfte, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vertragspartei (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsbehelfe hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Auskünfte nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Auskünfte in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung offenlegen, sofern dies nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien vorgesehen ist. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei dürfen die Auskünfte nicht einer anderen natürlichen oder juristischen Person, Behörde oder einem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertragspartei.

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IAAAE-84897