DBAI Bermuda Artikel 4

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland”, im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Bermuda”, im geographischen Sinn verwendet, die Bermuda-Inseln, einschließlich ihres Küstenmeers;

  3. bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne weiteres „von jedermann” erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;

  4. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

  5. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”

    1. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

    2. in Bermuda den Finanzminister oder einen bevollmächtigten Vertreter des Ministers;

  6. bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei” je nach dem Zusammenhang die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Regierung von Bermuda;

  7. bedeutet der Ausdruck „Auskunft” beziehungsweise „Informationen” Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen jeder Art;

  8. bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften” die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;

  9. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger”

    1. in der Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Gemeinschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    2. in Bermuda jede juristische Person, Gemeinschaft, Gesellschaft, jeden Trust, Nachlass, jede Personenvereinigung oder jeden anderen Rechtsträger, der nach dem in Bermuda geltenden Recht errichtet worden ist;

  10. umfasst der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  11. bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung” die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;

  12. bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft” eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann” erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;

  13. bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse” eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;

  14. bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei” die um Auskunft ersuchende Vertragspartei;

  15. bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei” die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird;

  16. bedeutet der Ausdruck „ansässige Person”

    1. in der Bundesrepublik Deutschland eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person;

    2. in Bermuda eine natürliche Person mit rechtmäßigem Wohnsitz in Bermuda und Gesellschaften, Gemeinschaften, Trusts oder Personenvereinigungen, die nach dem Recht Bermudas errichtet wurden;

  17. bedeutet der Ausdruck „Steuer” eine Steuer, für die das Abkommen gilt.

(2) Der Ausdruck „erheblich”, soweit er im Abkommen in Bezug auf Auskünfte verwendet wird, ist so auszulegen, dass die Erheblichkeit einer Auskunft auch dann gegeben ist, wenn eine abschließende Beurteilung der Sachdienlichkeit der Auskunft für eine laufende Ermittlung erst nach Erhalt der Auskunft erfolgen kann.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt zukam, an dem das Ersuchen nach dem Recht dieser Vertragspartei gestellt wurde, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.

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IAAAE-84897