DBAI Bermuda Artikel 11

Artikel 11 Verständigungsverfahren

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, zu beseitigen.

(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Bemühungen hinaus können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam die nach den Artikeln 5, 6 und 10 anzuwendenden Verfahren festlegen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können für die Zwecke dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren.

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IAAAE-84897