DBAI Bermuda Artikel 3

Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

  1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer,

    die Körperschaftsteuer,

    die Gewerbesteuer,

    die Vermögensteuer und

    die Erbschaftsteuer,

    einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;

  2. in Bezug auf Bermuda:

    direkte Steuern jeder Art und Bezeichnung.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

(3) Mit Ausnahme der Steuern nach Absatz 1 gilt das Abkommen nicht für Steuern, die von Ländern, Gemeinden oder anderen Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden.

Fundstelle(n):
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IAAAE-84897